AGB
Stand: August 2024
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie für die damit verbundenen Dienstleistungen der OnePercent GmbH („Agentur“) für ihre Kunden („Auftraggeber“). Agentur und Auftraggeber werden einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
(2) Die AGB der Agentur gelten ausschließlich. Sie sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur verbindlich. Auch wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss keine Möglichkeit zur Einsicht hatte, finden die AGB Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus früheren Geschäftsbeziehungen kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sollte die Agentur ihre vertraglichen Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen des Auftraggebers erbringen, bedeutet dies nicht, dass sie diesen Bedingungen zustimmt, sofern diese den AGB der Agentur widersprechen.
(4) Der Auftraggeber erwirbt die Leistungen der Agentur im Sinne von § 14 BGB für den Einsatz in seinem Unternehmen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur berät den Auftraggeber bei der Gestaltung und Verwaltung seiner Online-Präsenzen, betreut seine Online-Werbekampagnen, entwickelt und veröffentlicht Inhalte für verschiedene Plattformen und betreut seine Social Media Accounts. Die genauen Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags.
(2) Beide Parteien sind sich einig, dass sämtliche Verträge und Angebote auch durch einfache elektronische Signatur abgeschlossen werden können, ohne dass die Anforderungen des § 126 a BGB erfüllt sein müssen.
(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Wenn die Agentur diese Vorschläge nicht annimmt, bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungen. Führt die Agentur zusätzliche Leistungen ohne vorherige Vergütungsvereinbarung aus, gilt § 4 Abs. 4.
(4) Auch mündlich vereinbarte Verträge oder Zusatzleistungen sind bindend. Die Agentur kann verlangen, dass der Auftraggeber solche Vereinbarungen unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn die Agentur mit der Auftragsdurchführung beginnt und der Auftraggeber dem nicht unverzüglich widerspricht. Ein Auftrag kann auch durch die Ausführung der Tätigkeit durch die Agentur als angenommen gelten, sofern bereits Klarheit über die wesentlichen Punkte des Auftrages besteht.
(5) Die Agentur behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Leistungen selbst zu erbringen oder sachkundige Dritte als Subunternehmer zu beauftragen. Die Agentur ist berechtigt, die eingesetzte Infrastruktur und Subunternehmer (Dienstleister und Erfüllungsgehilfen) jederzeit zu wechseln, sofern dem Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Der Auftraggeber wird grundsätzlich zwei Wochen vor einem Wechsel in Textform informiert und kann Bedenken äußern.
(6) Die Agentur kann ihre Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch mit neueren oder alternativen Technologien, Systemen, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen.
(7) Die Agentur bietet zudem digitale Produkte an, die sich aus ihrem Kerngeschäft ergeben.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von „Angeboten“ der Agentur auf der Webseite ist lediglich eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Ein rechtlich bindendes Angebot seitens der Agentur liegt nur vor, wenn die Agentur dem Auftraggeber spezifische Leistungen und Preise in einem individuellen Angebot unterbreitet.
(3) Abweichend von § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf technische Mittel zur Korrektur seiner Bestellung (§ 312 i Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder auf gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss im Sinne von Art. 246c EGBGB. Dies gilt insbesondere für Informationen über die Speicherung des Vertrages, die verfügbaren Sprachen und Verhaltenskodizes (§ 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung (§ 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(4) Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Für die Optimierung von Suchmaschinen, Werbemaßnahmen und die Betreuung von Social Media Accounts kann ein bestimmter Erfolg jedoch nicht garantiert werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Vergütung, die der Auftraggeber zu zahlen hat, ergibt sich aus dem Angebot und/oder Vertrag mit der Agentur. Dies kann eine Pauschale, eine aufwandsabhängige Vergütung (z. B. Stunden- oder Tagessatz) oder eine variable, leistungsabhängige Vergütung sein.
(2) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen und Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Zusatzleistungen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, werden nach den im Angebot enthaltenen Sätzen oder nach ortsüblicher Vergütung berechnet. Schulungen, Support und ähnliche Leistungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Reisekosten der Agentur für Reisen außerhalb des Sitzes der Agentur sind nicht in der Vergütung enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Zahlungen des Auftraggebers sind sofort fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
(7) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Ferner kann die Agentur eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Höhere Zinsen und/oder ein weiterer Schaden können zusätzlich geltend gemacht werden.
(8) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind.
(9) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung berechtigt.
§ 5 Social Media Betreuung
(1) Wenn beauftragt, setzt die Agentur für den Auftraggeber Marketingmaßnahmen über dessen Social Media Accounts um oder betreut diese vollständig.
(2) Die Agentur optimiert die Accounts des Auftraggebers und erstellt und veröffentlicht Inhalte wie Texte, Bilder, Videos, Grafiken und andere Medien.
(3) Soweit vereinbart, schlägt die Agentur eigenverantwortlich Inhalte für Veröffentlichungen vor und veröffentlicht diese nach Freigabe durch den Auftraggeber. Freigaben müssen rechtzeitig (mindestens 48 Stunden) vor dem geplanten Veröffentlichungstermin in Textform vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen erarbeiten, innerhalb dessen die Agentur Inhalte ohne vorherige Abstimmung erstellen und veröffentlichen kann.
(4) Die Agentur liefert dem Auftraggeber Berichte über den Erfolg der Veröffentlichungen in den vereinbarten Abständen.
(5) Von der Agentur erstellte Inhalte werden in der Regel nur bis zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung aufbewahrt. Eine längere Speicherung erfolgt nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
§ 6 Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für Drittprodukte, die für die Realisierung des Vertrages erforderlich sind (z. B. Software, Plugins, Werbebudgets), sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verursacht werden und zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand zu bezahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Medien (z. B. Bilder, PDFs, Videos) ist nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten, sofern nicht gesondert vereinbart. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die erforderlichen Medien in der vereinbarten Größe und Auflösung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Wenn nicht anders vereinbart, ist pro Leistungsposition eine Korrekturschleife mit einer Änderung inbegriffen. Weitere Änderungen sind zusätzlich zu vergüten.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(2) Höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die die Agentur oder ihre Subunternehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, verlängern die Leistungszeit entsprechend.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle notwendigen Informationen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind (z. B. bestehende Accounts auf Plattformen, bisherige Werbemaßnahmen, Konversionsraten und andere marketingrelevante Kennzahlen), rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht umfasst ausdrücklich auch alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, Zugang zu den erforderlichen Social-Media-Plattformen sicherzustellen. Die Agentur kann ihre Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Auftraggebers bei Plattformen wie Facebook, Instagram, Pinterest, TikTok, Snapchat, LinkedIn, Xing usw. erbringen. Unterstützung bei der Einrichtung von Accounts kann zusätzlich gebucht werden.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seinen jeweiligen Social-Media-Account eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Diese müssen vom Auftraggeber selbst eingebunden werden. Das Erstellen und Prüfen solcher Rechtstexte ist der Agentur aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht möglich und sie darf diese Leistungen auch nicht erbringen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien für die Vertragsdurchführung in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format bereitzustellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte, im erforderlichen Umfang eingeräumt werden. Die rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Nutzungsrechte im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrechte durch die Agentur ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social Media Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen), urheberrechtlich geschützt sein können. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass er für solche Materialien die erforderlichen Rechte erworben hat. Eine Prüfung durch die Agentur auf entgegenstehende Marken-, Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern. Dies gilt nicht, wenn eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.
(7) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, die die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht nicht, soweit diese bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar gewesen wären.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlungen und der Durchführung dieses Vertrages erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu diesen Geschäftsgeheimnissen gehören auch die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen und Konditionen – vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in diesen AGB oder im Vertrag – sowie die Kontakte der Agentur zu Geschäftspartnern sowie interne Kommunikation der Parteien.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits allgemein bekannt waren oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt wurden; (iii) nach ihrer Übermittlung durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Einschränkungen zugänglich gemacht wurden; (iv) von einer Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zu nutzen; (v) aufgrund von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Gerichtsbeschlüssen veröffentlicht werden müssen, sofern die veröffentlichende Partei die andere Partei unverzüglich benachrichtigt und ihr die Möglichkeit einräumt, sich gegen solche Anordnungen oder Beschlüsse zu verteidigen; oder (vi) soweit die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach zwingendem Recht oder dieser Vereinbarung zulässig ist.
§ 10 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten aus § 8 nicht vereinbarungsgemäß, trägt er die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzlich erforderliche Leistungen der Agentur und Verzögerungen. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber gemäß § 4 (4) in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und/oder vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, die Leistung nicht zu beginnen oder vorläufig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials gilt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich gemäß § 4 (4) zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig betreut. Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben, insbesondere wenn ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten entsteht.
(4) Entsteht durch Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei der Realisierung des Auftrages ein Verzug von mehr als drei Wochen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur sofort zu zahlen und den zusätzlichen Aufwand für die Wiederaufnahme des Projektes zu vergüten.
(5) Setzt die Agentur dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten und kommt der Auftraggeber dieser auch nach Ablauf der Frist nicht nach, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser umfasst insbesondere die vertragliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie den entgangenen Gewinn, abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 11 Laufzeit / Kündigung
(1) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang oder Kontingent und/oder einer bestimmten Laufzeit vereinbart sein. Solche Vereinbarungen sind bindend.
(2) Sofern keine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung im Vertrag vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, soweit dadurch nicht ein bestimmtes Kontingent unterschritten wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat in Verzug gerät oder nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(4) Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre oder die Vertragserfüllung unmöglich ist.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an den von der Agentur erstellten Inhalten ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses Recht wird nur im Umfang gewährt, der zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftraggeber darf die Inhalte lediglich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Auf Anfrage kann ein weitergehendes Nutzungsrecht gewährt werden.
(2) Bei Verwendung von Werken, die unter einer CC-Lizenz oder Open-Source-Lizenz stehen, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt das Recht, die Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Agentur die für ihn erbrachten Leistungen als Referenz verwenden darf. Die Agentur darf Auszüge aus den erbrachten Leistungen auf ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen zeigen, den Account verlinken und den Namen, die Marke und das Logo des Auftraggebers verwenden. Dieses Einverständnis kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
§ 13 Mängelrechte, Verjährung, Haftung
(1) Da es sich bei Leistungen wie Marketing, Social Media Betreuung, Suchmaschinenoptimierung oder Beratung um Dienstleistungen handelt, kann ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich um Dienstverträge, für die keine Mangelgewährleistung besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, wenn diese wesentlich von der vertraglichen Vereinbarung abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers oder fehlende Rechtseinräumungen zurückzuführen sind. Werden vom Auftraggeber Änderungen gewünscht, richtet sich die Vergütung dieser Änderungswünsche nach § 2 (3).
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an den erbrachten Leistungen vorgenommen, entfällt die Gewährleistung, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen wäre. Im Streitfall hat der Auftraggeber zu widerlegen, dass eine von ihm vorgenommene Veränderung den Mangel nicht verursacht hat.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern der von der Agentur verwendeten Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Die Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, einschließlich Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind.
(6) Die Haftung der Agentur für Schäden ist nur gegeben, wenn diese (a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder (b) durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden und auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen, es sei denn, sie ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, insbesondere bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 14 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) Die Agentur behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen der Leistung zugrundeliegenden Unterlagen vor. Diese sind nicht Bestandteil des Vertrages, und der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Zur Sicherung der Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von ihm an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten, insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheberrechtlich geschützten Gegenständen. Dieses Pfandrecht sichert auch sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Agentur aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur stets seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, solange das Pfandrecht besteht. Andernfalls kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die verpfändeten Gegenstände veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die zuletzt bekannte Anschrift gesendet hat.
§ 15 Datenschutz
(1) Für die Durchführung des Vertrages erhebt die Agentur gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO Vertragsdaten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und andere zur Vertragserfüllung erforderliche Daten). Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
(2) Die Vertragsdaten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) oder eine Einwilligung vorliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Eine Weitergabe an Drittländer erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Betroffene haben das Recht:
• Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
• Eine Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO).
• Die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
• Die Löschung der Daten zu verlangen, sofern keine rechtlichen Verpflichtungen zur Speicherung bestehen (Art. 17 DSGVO).
• Die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Art. 18 DSGVO).
• Die Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Art. 20 DSGVO).
• Sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung erfolgt nur, wenn dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur der Erfüllungsort.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Die Agentur bleibt berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages nach anwendbarem Recht von einem zuständigen Gericht als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, wird diese Bestimmung, soweit gesetzlich zulässig, aus dem Vertrag entfernt oder angepasst, ohne die übrigen Bestimmungen zu ändern.
Diese Version der AGB ist auf die OnePercent GmbH angepasst und leicht umformuliert, um den ursprünglichen Text nicht direkt zu übernehmen. Alle wesentlichen Punkte und rechtlichen Inhalte bleiben jedoch erhalten.
